Dispositiv
- Die Berufung wird als durch Verzicht auf Berufungserklärung bzw. Rück- zug der Berufung erledigt abgeschrieben.
- Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zulasten des Staates.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
- Zufertigung an Rechtsanwältin B.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/R an die 1. Abteilung inkl. Kopie KG-act. 3 sowie 1/R an die Amtslei- tung/zentraler Dienst), Rechtsanwältin E.________ (2/R, inkl. KG-act. 3) und an die Vorinstanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor- instanz (1/ES, unter Rückgabe der Akten sowie zum Vollzug der Mittei- lungen) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Versand 6. Juli 2026 amu
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 6. Juli 2026 STK 2026 36 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner. In Sachen A.________, Beschuldigter und Berufungsführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, gegen
1. Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwältin C.________,
2. D.________, Privatklägerin und Berufungsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin E.________, betreffend mehrfache Vergewaltigung, mehrfache Drohung, mehrfache einfache Körper- verletzung, wiederholte Tätlichkeiten, AlG, Landesverweisung (Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 14. Juli 2025, SGO 2024 22);- hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass
- der Beschuldigte gegen das im Dispositiv eröffnete Urteil des Strafge- richts Schwyz vom 14. Juli 2025 fristgerecht Berufung anmelden liess (Art. 399 Abs. 1 StPO);
- das begründete Urteil am 11. Juni 2026 an die Parteien versandt wurde;
- der Berufungsführer mit Schreiben vom 2. Juli 2026 mitteilen liess, er ver- zichte auf die Einreichung einer Berufungserklärung bzw. ziehe die Berufung zurück (KG-act. 3);
- somit infolge Verzichts auf Einreichung der Berufungserklärung (vgl. Art. 399 Abs. 3 StPO) bzw. Rückzugs die Berufung praxisgemäss nach §§ 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 JG präsidial abzuschreiben ist (vgl. Art. 386 StPO; STK 2012 22 vom 7. Mai 2012);
- bei diesem Ausgang die Gerichtskosten der zweiten Instanz zulasten des Staates gehen;-
Kantonsgericht Schwyz 3 verfügt:
1. Die Berufung wird als durch Verzicht auf Berufungserklärung bzw. Rück- zug der Berufung erledigt abgeschrieben.
2. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zulasten des Staates.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an Rechtsanwältin B.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/R an die 1. Abteilung inkl. Kopie KG-act. 3 sowie 1/R an die Amtslei- tung/zentraler Dienst), Rechtsanwältin E.________ (2/R, inkl. KG-act. 3) und an die Vorinstanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor- instanz (1/ES, unter Rückgabe der Akten sowie zum Vollzug der Mittei- lungen) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Versand 6. Juli 2026 amu